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Weitere Artikel - April 2020:
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Absetzbarkeit des Arbeitszimmers während der Corona-Krise
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer lassen sich grundsätzlich nur dann steuerlich geltend machen, wenn für diese spezielle betriebliche oder berufliche Tätigkeit, welche in dem Arbeitszimmer verrichtet wird, kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
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Gesetz zur Abmilderung der Corona-Folgen
Weitreichende Änderungen im Zivilrecht
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Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Schreiben Spitzenverband der GKV
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Unterstützung vom Finanzamt in der Corona-Krise
Finanzämter helfen mit Steuerstundungen
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Coronavirus: Was tun, wenn im Betrieb ein Corona-Fall aufgetreten ist?
Besteht der Verdacht, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mit dem Coronavirus infiziert ist, müssen folgende Maßnahmen gesetzt werden.
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Coronavirus: Welche betrieblichen Maßnahmen sind notwendig?
Allgemeine Vorbeugemaßnahmen
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Coronavirus: Welche Finanzhilfen und Steuererleichterungen gibt es für Unternehmen?
Steuerliche Liquiditätshilfen im Überblick
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Kurzarbeitergeld
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Gesetzentwurf der Bundesregierung
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ElsterFormular nur noch bis Jahresende
Einstellung der Website zum Jahresende
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Kleinbetragsrentenabfindung
Anpassung des BMF-Schreibens
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Kaufkraftzuschläge bei auswärtiger Beschäftigung
Anpassung der Zuschlagssätze zum 1.1.2020
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Vorabpauschale Basiszins 2020
Inländische Banken erheben auf Investmentfondsanlagen jeweils zum Jahresanfang eine „Vorabpauschale“, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
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Durchschnittswerte zählen nicht!
Immobilienbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer
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Mietpreisbremse
Bereits seit 1.6.2015 können die jeweiligen Bundesländer Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt ausweisen, in denen die Mietpreisbremse gilt.
Werbeleistungen für den Arbeitgeber
Arbeitslohn
Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn zählen neben Löhnen und Gehältern, Gratifikationen oder Tantiemen auch „andere Bezüge und Vorteile“, welche sich aus einer Beschäftigung heraus begründen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz-EStG). Die Finanzverwaltung qualifizierte in diesem Zusammenhang Werbezahlungen eines Arbeitgebers an die Mitarbeiter als steuerpflichtigen Arbeitslohn und nahm den Arbeitgeber für die nicht einbehaltene Lohnsteuer in Haftung. Das Finanzgericht (FG) Münster bestätigte die Finanzamtsauffassung (Urt. v. 3.12.2019 - 1 K 3320/18 L).
Der Fall
Ein Arbeitgeber schloss mit einer Vielzahl seiner Mitarbeiter einen Mietvertrag über Werbeflächen an deren privaten Fahrzeugen. In dem Mietvertrag verpflichteten sich die Mitarbeiter zur Anbringung von Kennzeichenhaltern mit Firmenwerbung gegen ein Entgelt von € 255,00 im Jahr.
Das Urteil
Nach Ansicht des FG Münster stellen die Werbezahlungen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, da die Leistungsempfänger der Werbezahlungen Arbeitnehmer des werbenden Unternehmens waren. Damit waren die Zahlungen aus dem Dienstverhältnis heraus veranlasst. Der Einwand des Arbeitgebers, die Werbemaßnahmen seien ausschließlich im eigenbetrieblichen Interesse erfolgt, scheiterte u. a. an der etwas unglücklichen Vertragsgestaltung. So enthielten die Verträge keinerlei Vorgaben, welche einen werbewirksamen Einsatz der Fahrzeuge sicherstellen würden. Die Mitarbeiter erhielten also das Werbeentgelt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang sie ihr privates Kraftfahrzeug tatsächlich nutzten. Auch eine Exklusivitätsregelung, wonach die Arbeitnehmer keine weitere Werbung an ihren Fahrzeugen anbringen durften, fehlte. Für das FG war es daher nicht erkennbar und ausreichend nachgewiesen, dass das Interesse des Arbeitnehmers an dem Erhalt des Werbeentgelts eindeutig gegenüber einer eigenbetrieblichen Werbeleistung zurücktritt. Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az. beim BFH: VI R 20/20).
Anmerkung
Wären die entsprechenden Kfz-Halter keine Arbeitnehmer des werbenden Unternehmens gewesen, wären die Werbezahlungen als sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig.
Stand: 30. März 2020