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Hilfen für das erste Quartal 2022
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Lohneinkünfte ausländischer Betriebsstätten
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Umzugskosten
Neue Pauschsätze ab 1.4.2022
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Der Gesetzgeber hat in 2021 die EU-Digitalisierungsrichtlinie in nationales Recht implementiert. Darin enthalten ist u. a. die Möglichkeit der GmbH-Online-Gründung.
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Mehrwertsteuer-Digitalpaket
Umsetzung der zweiten Stufe zum 1.7.2021
Wann das Finanzamt Bewirtungsrechnungen anerkennt
Bewirtungsrechnungen
Einen regelmäßigen Streitpunkt in Betriebsprüfungen stellen Bewirtungsrechnungen dar. Die Finanzverwaltung hat jetzt in einem neuen Schreiben die Pflichtinhalte von Bewirtungsrechnungen neu definiert (BMF vom 30.6.2021, IV C 6 - S 2145/19/10003 :003 BStBl 2021 I S. 90).
Kleinbetragsrechnungen
Unverändert bleibt es bei Kleinbetragsrechnungen, das sind Rechnungen mit einem Gesamtbetrag bis zu € 250,00 (inkl. Umsatzsteuer), bei den bisher geltenden vier Pflichtangaben. Bewirtungsbelege bis zu diesem Betrag müssen nur den Namen und die Anschrift des Unternehmers, das Ausstellungsdatum, Angaben über die bezogenen Lieferungen und Leistungen sowie das Entgelt mit dem darauf entfallenden Steuerbetrag enthalten (§ 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung/UStDV).
Rechnungen über € 250,00
Höhere Bewirtungsrechnungen werden ab 2023 hingegen nur noch anerkannt, wenn die verpflichtenden Angaben nach § 6 der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) eingehalten werden. Dazu gehören neben den allgemeinen Rechnungsangaben wie der vollständige Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers auch eine Transaktionsnummer sowie die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls (§ 6 Nr. 4, 6, KassenSichV).
Handschriftliche Belege
Grundsätzlich erkennt die Finanzverwaltung nur noch maschinell erstellte, elektronisch aufgezeichnete und mit Hilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung abgesicherte Rechnungen an (vgl. BMF-Schreiben Ziffer 10 ff.). Handschriftliche Rechnungen oder „nur“ maschinell erstellte ohne die neuen Standards nach der KassenSichV erkennt die Finanzverwaltung nicht mehr an. Ausnahmen gelten nur für Auslandsrechnungen, sofern der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass in dem ausländischen Staat keine maschinellen Belege erstellt werden müssen.
Stand: 30. März 2022