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Weitere Artikel - August 2021:
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Der gelbe Brief vom Finanzamt: Was ist zu tun?
Handlungsbedarf in Steuerstrafangelegenheiten
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Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz verabschiedet
Vom Auffangregister zum Vollregister
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Reform der Körperschaftsteuer
Neue Besteuerungsoption für Personengesellschaften
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Änderungen beim Steuerabzug für beschränkt Steuerpflichtige
Kapitalertragsteuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
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Effiziente Lohnsteuer-Nachschau
Lohnsteuer-Nachschau
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Einkommensteuererklärung 2019
Verlängerte Abgabefrist endet am 31.8.2021
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Doppelbesteuerung von Zinserträgen
Erbschaftsteuer und Einkommensteuer
Geringwertige Wirtschaftsgüter bis € 1.904,00 sofort abschreiben
Investitionsabzugsbetrag
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurden die Regelungen für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) grundlegend reformiert. Unter anderem wurde eine einheitliche Gewinngrenze von € 200.000,00 für alle Einkunftsarten eingeführt, und zwar unabhängig von der Gewinnermittlungsart.
Auswirkungen auf Anschaffungskosten
Betriebe, deren maximaler Gewinn die oben genannte Gewinngrenze nicht überschreitet, können seit 2020 für bewegliche Investitionsgüter 50 % der Anschaffungskosten als Investitionsabzugsbetrag geltend machen. Der Abzugsbetrag wird dann bei Anschaffung des Wirtschaftsguts sofort von den Anschaffungskosten abgezogen. Bei Bildung einer Rücklage in Höhe von 50 % verringern sich die Anschaffungskosten also um die Hälfte (z. B. von € 1.600,00 auf € 800,00). Damit wird ein bewegliches selbständiges nutzbares Wirtschaftsgut mit Anschaffungskosten von € 1.600,00 zu einem geringwertigen Wirtschaftsgut (GwG), welches sofort abgeschrieben werden kann. Berücksichtigt man die Mehrwertsteuer, können bewegliche selbstständig nutzbare Anlagegüter mit Anschaffungskosten bis zu € 1.904,00 bei Bildung eines IAB sofort abgeschrieben werden.
Geringwertige Wirtschaftsgüter und Sofort-AfA bei EDV-Geräten
Mit BMF-Schreiben vom 26.2.2021 (IV C 3 - S 2190/21/10002 :013) hat die Finanzverwaltung ihre Auffassung zur Nutzungsdauer von genau bestimmter Computerhardware und Software revidiert und für die Steuerbilanz von drei bzw. fünf Jahren auf ein Jahr herabgesetzt. Es besteht ein Wahlrecht, die bisherige Nutzungsdauer von drei bzw. fünf Jahren anzusetzen oder die neue verkürzte Nutzungsdauer. Für die Handelsbilanz bleibt es bei der bisherigen Nutzungsdauer von drei bzw. fünf Jahren. Die Nutzungsdauer von einem Jahr gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem entsprechenden Objekt um ein selbstständig nutzbares geringwertiges Wirtschaftsgut handelt oder nicht (z. B. Drucker, Monitor). Sofort abgeschriebene Computerhardware und Software wird nicht wie ein GwG in einem Anlageverzeichnis erfasst, sondern sofort als Aufwand verbucht.
Stand: 27. Juli 2021