Ausgabe:
Weitere Artikel - Dezember 2017:
-
Wichtige Hinweise für das Lohnbüro zum Jahreswechsel
Ausstellung, Korrektur und Stornierung von Lohnsteuerbescheinigungen
-
Aufbewahrungsfristen
Was zum 31.12.2017 vernichtet werden kann
-
Kaufkraftzuschläge 2017
Neues BMF-Schreiben
-
Neues Steuersystem für den digitalen Raum
Pläne der EU-Finanzminister für neue Steuern
-
BahnCard für Mitarbeiter
Spendiert der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern beispielsweise zum neuen Jahr eine BahnCard 100 oder 50, stellt sich regelmäßig die Frage nach der Versteuerung als Arbeitslohn.
-
Kapitaleinkünfte: Günstigerprüfung auch nachträglich möglich
Kapitalanleger sollten zum Jahresende die Höhe der übrigen Einkünfte mit Ausnahme ihrer Kapitaleinkünfte prüfen lassen.
-
Neue Sozialversicherungswerte 2018
Die Bundesregierung hat Anfang Oktober 2017 den Referentenentwurf für die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2018 vorgelegt.
BFH begünstigt auch Zweit- und Ferienwohnungen
Private Veräußerungsgeschäfte
Als steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft gelten Immobilienveräußerungen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Ausgenommen von dieser Besteuerungsregel sind zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilien. Voraussetzung ist, dass die betreffende Immobilie entweder ausschließlich oder – wenn die Immobilie vorher vermietet war – im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren, also insgesamt drei Jahre vor der Veräußerung, selbst genutzt wurde (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz-EStG).
Anwendung auch für Zweit- und Ferienwohnungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil auch nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden, als zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnungen angesehen (Urteil vom 27.6.2017, IX R 37/16). Damit können auch solche Objekte innerhalb der 10-jährigen Frist steuerfrei veräußert werden.
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
Im genannten Urteil hat der BFH den Begriff „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ präzisiert. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt nach Auffassung des BFH weder die Nutzung als Hauptwohnung voraus noch muss sich dort der Schwerpunkt der persönlichen und familiären Lebensverhältnisse befinden. Nach Auffassung des Senats reicht es aus, wenn eine Immobilie zum Bewohnen geeignet ist und der Steuerpflichtige diese bewohnt. Es kommt nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige das Objekt nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht.
Fazit
Dieses Urteil dürfte einen wichtigen Meilenstein für Investitionen in Immobilienobjekte darstellen. Während Wertzuwächse bei Wertpapieranlagen stets zu versteuern sind, kann ein Immobilieninvestor durch Eigennutzung eine steuerfreie Veräußerung – unabhängig von einer Mindesthaltefrist – erreichen. Offen bleibt allerdings die Frage, ob dieses Urteil unabhängig von der Anzahl der zweitgenutzten oder als Ferienwohnung genutzten Immobilienobjekte Anwendung findet.
Stand: 28. November 2017