Ausgabe:
Weitere Artikel - Dezember 2021:
-
Weihnachtsfeier: Tatsächliche Teilnehmerzahl maßgeblich
BFH-Urteil zur Berechnung der 110-Euro-Freigrenze
-
Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau
Bauantrag noch bis 31.12.2021 stellen
-
Unterlagen, die am 31.12.2021 vernichtet werden können
Sechs- und zehnjährige Aufbewahrungsfristen
-
Betriebliche Altersversorgung (BAV)
Rechtsgrundlage, Durchführungswege, Besteuerung
-
Globale Mindeststeuer kommt
OECD Steuerreform nimmt Gestalt an
-
Bilanz 2021: Cashflow für 2021 noch verbessern
Der Cashflow ist eine in der betrieblichen Finanzplanung wichtige Kennziffer über den Mittelzufluss aus dem Umsatzprozess.
-
Versteuerung von Geschäftsführer-Tantiemen
Versteuerung von Geschäftsführertantiemen nach der BFH-Rechtsprechung
Welche Forderungen zum Jahreswechsel verjähren
Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist, unter die im Regelfall alle Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen fallen, beträgt drei Jahre (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch ist entstanden, wenn die Leistungen vollständig erbracht worden sind. Auf das Datum der Rechnungsstellung kommt es nicht an.
Forderungen aus 2018 sichern
Zum Jahreswechsel verjähren Forderungen aus dem Jahr 2018. Die Versendung von Mahnungen zum Jahreswechsel ändern an der Verjährung nichts. Verhindert werden kann der Verjährungsablauf nur durch den Antrag auf ein gerichtliches Mahnverfahren, sofern der Antrag vollständig und der Mahnbescheid noch bis 31.12.2021 dem Schuldner zugestellt wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Kann der Schuldner vor Jahresende wenigstens zur Zahlung einer Rate bewegt werden, hat dies den Vorteil, dass die Verjährungsfrist unterbrochen wird und ab dem Tag der Zahlung erneut drei Jahre läuft (Neubeginn der Verjährung § 212 Abs. 1 BGB).
Stand: 06. Dezember 2021