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Weitere Artikel - Februar 2019:
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Grundsteuerreform 2019
Neue Besteuerungsmodelle
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Urlaubsanspruch eines Erblassers
Vergütungsanspruch der Erben
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Vorabpauschale für Investmentfonds
Abgeltungsteuer
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Pauschbeträge für Auslandsreisen 2019
Neues BMF-Schreiben
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Steuerförderung für Mietwohnungen
Eigentlich hätten Immobilienanleger, die in den Mietwohnungsbau investieren, zum Jahresanfang ein besonderes Steuerabschreibungsmodell erhalten sollen.
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Herrenabende zur Hälfte steuerlich absetzbar?
Eine Rechtsanwalt-Partnerschaft machte Aufwendungen für Herrenabende als Betriebsausgabe geltend.
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Rundfunkbeitrag
Seit 1.1.2013 wird der Rundfunkbeitrag in Deutschland unabhängig vom tatsächlichen Besitz eines Rundfunk- oder Fernsehgerätes erhoben.
Rechnungsanschrift
Briefkastenanschrift genügt
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in diversen Urteilen aus 2018 (vom 13.6.2018, XI R 20/14, vom 21.6.2018, V R 25/15, V R 28/16) seine bisherige Rechtsprechung geändert und für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung eine bloße Briefkastenanschrift als ausreichend angesehen. Bislang war Voraussetzung, dass der die Rechnung ausstellende Unternehmer seine wirtschaftliche Tätigkeit unter der auf der Rechnung angegebenen Adresse ausübt. Künftig reicht somit jede Art von Anschrift. Wichtig ist nur, dass der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.
Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Die Finanzverwaltung wendet die genannten Urteile an und hat ihren Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst. In Abschnitt 14.5 Abs. 3 wurden folgende Sätze eingefügt: „Es reicht jede Art von Anschrift, sofern der leistende Unternehmer bzw. der Leistungsempfänger unter dieser Anschrift erreichbar sind. Dabei ist es unerheblich, ob die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist“. Der Finanzverwaltung genügt eine Postfachadresse, eine Großkundenadresse oder eine c/o-Adresse.
Stand: 29. Januar 2019