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Weitere Artikel - Februar 2021:
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Überbrückungshilfe III – Welche Klarstellungen bringen die FAQ?
Nachdem Anträge auf die aktuelle Überbrückungshilfe III nunmehr gestellt werden können, wurden am 10.2.2021 auch die diesbezüglichen FAQ veröffentlicht.
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Überbrückungshilfe III – Der Staat hat nachgebessert
Seitens der Bundesregierung wurden die Regelungen zur Überbrückungshilfe III nochmals verbessert.
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Homeoffice-Pauschale und weitere Änderungen
Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet
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Corona-Steuererleichterungen in 2021 fortgesetzt
BMF Schreiben vom 22.12.2020
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Höhere Pauschalen für Ehrenämter und Übungsleiter
Jahressteuergesetz 2020
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Corona-Hilfsmaßnahmen aus dem BMF-Schreiben vom 9.4.2020 auch für 2021
BMF-Schreiben vom 18.12.2020
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Pauschbeträge für Auslandsreisen 2021
Neues BMF-Schreiben
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Abgabefrist der Steuererklärung 2019
Eigentlich hätte die reguläre Abgabefrist für Steuererklärungen, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden, am 28.2.2021 geendet.
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Faire Verbraucherverträge
Die Bundesregierung will Verbraucher besser vor den negativen Folgen sogenannter Langzeitverträge schützen.
Solizuschlag ab 2021 vermeiden
Anhebung der Jahresfreigrenzen
Zum 1.1.2021 wurde die sogenannte „Nullzone“, also jene Jahresfreigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag zu erheben ist, angehoben (Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags, BGBl 2019 I S. 2115). Die Jahresfreigrenze 2021 beträgt € 33.912,00 (bisher € 1.944,00). Das heißt, dass Einzelveranlagte bei einer Einkommensteuerschuld von bis zu € 16.956,00 (bisher € 972,00) und zusammenveranlagte Ehepaare bis zu einer Einkommensteuerschuld von € 33.912,00 keinen Solizuschlag mehr zahlen müssen (entspricht einem Bruttojahreseinkommen von ca. € 73.000,00 bzw. € 151.000,00 bei Zusammenveranlagung). Neben der Lohnsteuer fällt nur noch dann ein Solizuschlag an, wenn die tatsächliche Lohnsteuer in den Steuerklassen I, II, IV, V und VI mehr als € 1.413,00 bzw. in der Steuerklasse III mehr als € 2.826,00 beträgt.
Übergangszone
Bei nur geringer Überschreitung der Freigrenzen wird der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe mit 5,5 % der Einkommensteuer erhoben, sondern nach einer besonderen Berechnungsmethode ermittelt. Es gilt insoweit eine Höchstgrenze von 11,9 % (bis 2020: 20 %) des Unterschiedsbetrags zwischen der Lohnsteuer und den Freigrenzen. Die Übergangszone gilt für Jahreseinkommen von ca. € 73.000,00 bis ca. € 109.000,00 (bei Zusammenveranlagung ca. € 151.000,00 bis ca. € 221.000,00). Ab einem Bruttojahreseinkommen von über € 109.000,00 (bzw. € 221.000,00 bei Zusammenveranlagung) fällt der Solidaritätszuschlag weiterhin in voller Höhe an.
Einkommensgrenzen beachten
Unter Umständen kann es sich in 2021 besonders lohnen, das Bruttojahreseinkommen unter diese Grenzen zu drücken. Dies kann u. a. durch die Geltendmachung höherer Werbungskosten (Betriebsausgaben), Gehaltsumwandlung (steuerfreie Gehaltsextras) oder durch Reduzierung der Arbeitszeit erfolgen.
Stand: 26. Januar 2021