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Weitere Artikel - Januar 2017:
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Stärkung der Betriebsrenten
Referentenentwurf für ein Betriebsrentenstärkungsgesetz
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Steuerabzug für private Aufwendungen im Haushalt
Neues Schreiben aus dem Bundesfinanzministerium
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Bezug von ausländischem Arbeitslohn
Erweiterte Nachweisanforderungen im Einkommensteuergesetz
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Betriebsprüfungen 2017
BFH stärkt Rechte der Finanzverwaltung
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Zukunft der Abgeltungsteuer
Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen werden seit dem 1.1.2009 mit der sogenannten Abgeltungsteuer besteuert.
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Was ist die ortsübliche Miete?
Wird eine Wohnung zu Wohnzwecken an nahe Angehörige überlassen (im Regelfall an die Kinder oder Eltern), liegt der Mietzins im Regelfall unter dem Marktniveau.
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Steuerfreies Existenzminimum 2017
Das so genannte „sächliche Existenzminimum“ wird nach den sozialhilferechtlichen Grundsätzen definiert.
Vorsteuerabzug bei Referenz- statt Rechnungsnummer
Vorsteuerabzug
Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung muss u. a. „eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen“ enthalten, „die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird“ (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 Umsatzsteuergesetz - UStG). Fehlt eine solche Rechnungsnummer, kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug versagen.
Referenznummer
Das Finanzgericht (FG) Köln hat in einem Verfahren die Angabe einer Referenznummer an Stelle einer fortlaufenden Rechnungsnummer für formal ausreichend angesehen (FG Köln vom 14.9.2016, 2 K 195/14). Der Senat begründet seine Entscheidung damit, dass die fehlerhafte Angabe einer Rechnungsnummer nicht zur Unwirksamkeit des Vorsteuervergütungsantrags führen würde. Das FG räumte dabei ein, dass die bloße Angabe einer Referenznummer statt der Rechnungsnummer inhaltlich nicht zutreffend und damit nicht ausreichend sei. Der Referenznummer würde aber minimaler, eigenständiger Erklärungswert zukommen. Außerdem ermöglicht eine Referenznummer wie eine Rechnungsnummer eine eindeutige Zuordnung der Rechnungen, für welche die Vorsteuervergütung beantragt wird. Gegen diese Entscheidung ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. XI B 88/16 anhängig.
Stand: 28. Dezember 2016