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Weitere Artikel - Januar 2018:
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Neuerungen im Steuer- und Sozialrecht 2018
Rentenversicherungsbeitrag sinkt 2018
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Gehaltsumwandlung oder Zuschuss?
Zuschüsse nach Gehaltsverzicht steuerlich zulässig
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Die betriebsnahe Veranlagung
Betriebsprüfung und betriebsnahe Veranlagung
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Frühstücksgewährung durch den Arbeitgeber
Kaffee und trockene Brötchen
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Neues Transparenzregister
Am 26.6.2017 ist das neue Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten (BGBl I S 1822).
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Geltendmachung von Verlusten aus Veräußerung wertloser Aktien
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören u. a. auch Gewinne aus der Veräußerung von Aktien (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)).
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Bundesrechnungshof-Bericht 2017
Der Bundesrechnungshof ist jene Institution, die nach der Bundeshaushaltsordnung die finanzwirtschaftliche Entwicklung des Bundes überwacht und dokumentiert.
Wegzug in die Schweiz
Sofortige Wegzugsbesteuerung
Das deutsche Außensteuerrecht (§ 6 Außensteuergesetz (AStG)) sieht bei Wohnsitzwechsel ins Ausland eine fiktive Besteuerung der Wertzuwächse aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) vor. Unter solche Beteiligungen fallen unmittelbare und mittelbare Beteiligungen von mindestens 1 %. Wegzüglern aus EU/EWR-Ländern wird die geschuldete Steuer auf die fiktiven Wertzuwächse längstens bis zur Realisierung der Gewinne zinslos gestundet. Voraussetzung ist, dass der Zuzugstaat ein EU/EWR-Staat ist und der Betreffende dort einer der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegt.
Wegzug in die Schweiz
Da die Schweiz nicht der Europäischen Union angehört, wurde eine Steuerstundung von den Finanzämtern bislang versagt. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg sieht darin einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht. Das Gericht hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die sofortige Besteuerung eines Wertzuwachses im Zeitpunkt des Wegzugs in die Schweiz mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.6.2017, 2 K 2413/15, Vorlage EuGH mit Az. C-581/17).
Diskriminierungsverbot
Nach Auffassung der Finanzrichter kann sich ein deutscher Steuerpflichtiger bei einem Wegzug in die Schweiz auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz über die Freizügigkeit (FZA) berufen. Dieses Abkommen enthält ein Diskriminierungsverbot. Die Finanzrichter sahen in der Tatsache, dass die Wegzugsbesteuerung im Fall einer Wohnsitzverlegung in die Schweiz ohne Stundung auf nicht realisierte Gewinne im Zeitpunkt des Wegzugs anzuwenden ist, eine zumindest abschreckende Wirkung. Letztere würde der Niederlassungsfreiheit entgegenstehen.
Stand: 27. Dezember 2017