Ausgabe:
Weitere Artikel - Januar 2020:
-
Wichtige Steueränderungen 2019/2020
Zum Jahreswechsel in Kraft getretene Steueränderungsgesetze
-
Regelsätze 2020
Leistungssätze für Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe
-
Steuerfreie Gehaltsextras 2020
Alternativen zur Lohnerhöhung
-
Globalbeiträge zur Sozialversicherung
Aufteilungssätze 2020
-
Sachbezugswerte 2020
Der Bundesrat hat am 8.11.2019 die Änderungen zur Sozialversicherungsentgeltverordnung gebilligt.
-
Sammelposten für geringwertige Wirtschaftsgüter
Geringwertige Wirtschaftsgüter im Anschaffungswert von mehr als € 250,00 bis zu € 800,00 (netto) können sofort oder wahlweise über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden.
-
Mindestlohn 2020
Mit dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) aus dem Jahr 2014 wurde mit Wirkung ab 1.1.2015 ein gesetzlicher Mindestlohn eingeführt.
Pensionszahlung neben Gehalt
GmbH-Geschäftsführung
Ein gar nicht so seltener Fall: Ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer erreicht das 65. Lebensjahr und scheidet aus. Er erhält Pensionszahlungen von der GmbH. Der neu bestellte Geschäftsführer bewährt sich nicht, wird wieder abberufen und der „alte“ tritt wieder an. Er erhält nun neben seiner Pensionszahlung auch ein Gehalt. Betriebsprüfer werten die Pensionszahlung wegen der Weiterbeschäftigung gerne als verdeckte Gewinnausschüttung. So war es auch in dem Fall, den das Finanzgericht (FG) Münster entschieden hat (Urt. v. 25.7.2019, 10 K 1583/19 K).
FG-Urteil
Das FG ist in einem ähnlich gelagerten Fall von dem allgemeinen Grundsatz der Rechtsprechung abgewichen, dass Pensionszahlungen an einen beherrschenden GmbH-Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Im dem konkreten Fall war einerseits die Wiedereinstellung des Gesellschafters bei Beginn der Pensionszahlung nicht geplant. Die Wiedereinstellung erfolgte vielmehr im Interesse der Gesellschaft. Außerdem bezog der Pensionist nur ein geringes Gehalt (26 % seiner früheren Bezüge).
Keine Weiterbeschäftigung
Das FG sah aus diesen Gründen keine unveränderte Weiterbeschäftigung gegeben, welche eine verdeckte Gewinnausschüttung begründet hätte. Zudem waren die Voraussetzungen für die Pensionszahlung bereits vor Abschluss des neuen Anstellungsvertrages erfüllt. Gegen dieses Urteil wurde die Revision zugelassen.
Stand: 18. Dezember 2019