Ausgabe:
Weitere Artikel - Juli 2017:
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Wichtige Neuregelungen im Mai/Juni 2017
Neues aus den Bereichen Arbeit/Soziales/Verbraucherschutz
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Steuerprüfungen 2016
Hohe Steuermehreinnahmen für den Fiskus
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Photovoltaikanlagen im Steuerrecht
FG-Rechtsprechung zur Einkünfte- und Verlustbehandlung
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Finale Betriebsstättenverluste
Kein Verlustabzug für ausländische Betriebsstätten
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Entgelttransparenzgesetz
Gleiche Entlohnung für Mann und Frau
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Übermaßbesteuerung
Deutschland zählt bekanntlich zu den Höchststeuerländern.
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Rückerstattung gezahlter Umsatzsteuer im Ausland
Unternehmer, die der deutschen Umsatzsteuerpflicht unterliegen und vorsteuerabzugsberechtigt sind, können ihre im EU-Ausland und auch bestimmten Drittstaaten gezahlte Umsatzsteuern zurückholen.
Urlaubsgeld für Minijobber
Sonderzahlungen
Einmalige Zahlungen wie z. B. Urlaubsgeld müssen zum Verdienst des Minijobbers hinzugerechnet werden. Sofern sich dann unter Berücksichtigung aller laufenden und einmaligen Zahlungen ein jährliches Gesamtentgelt von mehr als € 5.400,00 (12x € 450,00) ergibt, ist die Beschäftigung kein Minijob mehr. Darauf sollten Arbeitgeber achten, wenn sie in den Sommermonaten das Urlaubsgeld an Minijobber auszahlen.
Steuerfreie Einnahmen
Erhalten Minijobber zum regelmäßigen Verdienst noch steuerfreie Einnahmen, bleiben diese auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. So können Minijobber Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge oder aber auch Einnahmen aus der Tätigkeit als Übungsleiter in Sportvereinen oder als Ausbilder, Erzieher und Betreuer bis zu € 2.400,00 im Kalenderjahr steuer- und sozialversicherungsfrei beziehen. Der Minijob an sich wird dadurch nicht berührt.
Mehrere Minijobs
Minijobber, die keiner Hauptbeschäftigung nachgehen, können mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben. Sie dürfen dann aber aus diesen Beschäftigungen nicht mehr als durchschnittlich € 450,00 im Monat inklusive aller Sonderzahlungen verdienen.
Stand: 27. Juni 2017