Ausgabe:
Weitere Artikel - Juli 2020:
-
Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen
Ziel dieses Programms ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz kleiner und mittelständischer Unternehmen.
-
Erstes Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet
Der Bundesrat hat am 5.6.2020 das „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ verabschiedet.
-
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: Umsatzsteuersenkung
BMF-Schreiben vom 30.6.2020
-
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen
Weitere steuerliche Maßnahmen zur Stärkung der Binnennachfrage
-
Urlaub in der Kurzarbeit
Wissenswertes für Arbeitgeber
-
Lineare oder degressive Abschreibung (AfA)
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
-
Höheres Kurzarbeitergeld
Anhebung der Sozialleistungen in der Corona Krise
-
Konjunkturpaket 2020: Mit Steuersenkungen gegen die Rezession
Konjunktur- und Zukunftspaket
-
Grenzpendler Österreich
Verständigungsvereinbarung mit Österreich
-
Neue Umzugspauschalen 2020
Aufwendungen für beruflich bedingte Umzüge können grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.
-
Steuerliche Behandlung von Corona-Sicherheitsinvestitionskosten
Zusätzliche Aufwendungen für die Einhaltung neuer Hygiene- und Schutzvorschriften
-
Lohnfortzahlung für Eltern
Lohnersatz bei Kita-Schließung
Coronakrise: Finanzverwaltung hilft mit Verlustrücktrag
Verlustrücktrag
Verluste eines Steuerjahres können grundsätzlich in das Vorjahr zurückgetragen und mit positiven Einkünften verrechnet werden. Ein Verlustrücktrag setzt normalerweise die Feststellung des Verlustes am Ende eines Wirtschaftsjahres/Kalenderjahres voraus (§ 10d Einkommensteuergesetz EStG). Das Bundesfinanzministerium (BMF) kommt mit Schreiben vom 24.4.2020 (IV C 8 - S 2225/20/10003 :010 BStBl 2020 I S. 496) allen selbstständigen Steuerpflichtigen entgegen, die für 2020 aufgrund der Corona-Krise Verluste erwarten. Diese können bereits im laufenden Jahr 2020 einen Antrag auf einen „pauschalen“ Verlustrücktrag aus 2020 für 2019 stellen. Geleistete Vorauszahlungen für 2019 werden daraufhin ganz oder teilweise vorzeitig rückerstattet.
Ermittlung des Verlustrücktrags
Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag beträgt 15 % der maßgeblichen Einkünfte, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden. Für 2019 ist ein Verlustrücktrag bis zu einem Betrag von € 1 Mio. bzw. bei Zusammenveranlagung von € 2 Mio. möglich (§ 10d Absatz 1 Satz 1 EStG). Für die Jahre 2020 und 2021 wird der Verlustrücktrag erhöht (siehe Seite 3). Das Finanzamt berechnet auf dieser Grundlage die Vorauszahlungen für 2019 neu und erstattet Überzahlungen zurück. Die 15%ige Pauschalierung bringt eine willkommene Vereinfachung. Denn es dürfte betroffenen Steuerpflichtigen nur in wenigen Fällen möglich sein, den für 2020 zu erwartenden coronabedingten Verlust bereits jetzt zu berechnen. Die üblicherweise erforderlichen Nachweise sind mit einem hohen Aufwand verbunden. Dieser Aufwand fällt durch das Pauschalverfahren weg.
Verlustrücktrag auch für Vermieter
Den pauschalen Verlustrücktrag können auch Vermieter in Anspruch nehmen, wenn der Mieter keine Miete mehr zahlt oder seine Zahlungen aussetzt.
Stand: 29. Juni 2020