Ausgabe:
Weitere Artikel - Juli 2020:
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Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen
Ziel dieses Programms ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz kleiner und mittelständischer Unternehmen.
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Erstes Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet
Der Bundesrat hat am 5.6.2020 das „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ verabschiedet.
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Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: Umsatzsteuersenkung
BMF-Schreiben vom 30.6.2020
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Zweites Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen
Weitere steuerliche Maßnahmen zur Stärkung der Binnennachfrage
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Urlaub in der Kurzarbeit
Wissenswertes für Arbeitgeber
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Lineare oder degressive Abschreibung (AfA)
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
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Coronakrise: Finanzverwaltung hilft mit Verlustrücktrag
Pauschal ermittelte Verlustrückträge
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Höheres Kurzarbeitergeld
Anhebung der Sozialleistungen in der Corona Krise
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Konjunkturpaket 2020: Mit Steuersenkungen gegen die Rezession
Konjunktur- und Zukunftspaket
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Grenzpendler Österreich
Verständigungsvereinbarung mit Österreich
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Steuerliche Behandlung von Corona-Sicherheitsinvestitionskosten
Zusätzliche Aufwendungen für die Einhaltung neuer Hygiene- und Schutzvorschriften
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Lohnfortzahlung für Eltern
Lohnersatz bei Kita-Schließung
Neue Umzugspauschalen 2020
Umzugskosten
Aufwendungen für beruflich bedingte Umzüge können grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden (R 9.9. Lohnsteuerrichtlinien- LStR- 2015). Die Finanzverwaltung lässt dabei die tatsächlichen Umzugskosten bis zur Höhe der Beträge zum Werbungskostenabzug zu, die nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) gezahlt werden können.
Pauschbeträge 2020
Ab dem 1.6.2020 gelten nach dem BMF-Schreiben vom 20.5.2020 (IV C 5-S 2353/20/10004:001) in Verbindung mit dem BUKG folgende Pauschbeträge: Für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind können € 1.146,00 steuerfrei erstattet bzw. als Werbungskostenabzug geltend gemacht werden. Aufwendungen für sonstige Umzugsauslagen erkennt die Finanzverwaltung mit bis zu € 860,00 für den Berechtigten an. Für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben) erhöhen sich die neuen Pauschalen um € 573,00. Eine dreiköpfige Familie kann somit für sonstige Umzugskosten insgesamt (€ 860,00 + 2 * € 573,00) € 2.006,00 vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bekommen (R 9.9. Abs. 3 LStR 2015) oder als Werbungskostenpauschale abziehen. Wer beispielsweise in einer Wohngemeinschaft lebt, also selbst keine eigene Wohnung unterhält oder in eine Wohngemeinschaft umzieht, kann seit dem 1.6.2020 € 172,00 geltend machen bzw. steuerfrei ersetzt bekommen.
Maßgeblicher Zeitpunkt
Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der Pauschalen gilt der Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes.
Stand: 27. Mai 2020