Ausgabe:
Weitere Artikel - Juni 2018:
-
Grundsteuer verfassungswidrig
Urteil des Bundesverfassungsgerichts
-
Vergünstigte Fitnessstudionutzung
Geldwertzufluss im Regelfall monatlich
-
Betriebsprüfung: Größenklassen 2019
Klein-, Mittel- und Großbetriebe
-
Digitale Finanzberichte an Kreditinstitute
Finanzwirtschaft gibt Startschuss
-
Neues BMF-Schreiben zum Betriebs-Kfz
Mit diesem Schreiben fasst das BMF zahlreiche Schreiben zu dieser Thematik zusammen.
-
Kosten für privaten Sicherheitsdienst steuerlich absetzen
Eine Steuerpflichtige ließ sich in einem Seniorenheim von einem Sicherheitsdienst täglich 24 Stunden bewachen.
-
Brückenteilzeit
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 17.4.2018 einen Referentenentwurf zum erweiterten Teilzeitrecht veröffentlicht.
Besteuerung der digitalen Präsenz
Ausgangssituation
Die bisherige Besteuerung nach der physischen Präsenz (Betriebsstättenprinzip) ist angesichts der zunehmenden Digitalisierung bei reinen Internet-Unternehmen nicht mehr zielführend. Das gegenwärtige System ermöglicht es weltweit tätigen Internet-Unternehmen Steuern in Hochsteuerländern zu sparen, obwohl sie dort Gewinne erzielen.
Digitale Präsenz
Die neuen Besteuerungspläne der EU-Kommission zielen auf eine Besteuerung nach der „digitalen Präsenz“ ab. Die digitale Präsenz soll durch vorgeschlagene Referenzwerte („Benchmarks“) ermittelt werden. Ist ein Unternehmen in einem EU-Mitgliedstaat nach den Vorgaben „digital präsent“, soll es auch dort steuerpflichtig sein. Die Referenzwerte sollen aus verschiedenen Komponenten wie der Anzahl der Nutzer oder der Menge der gesammelten digitalen Inhalte festlegt werden. Aus diesen Kriterien verspricht sich die EU-Kommission ein „klareres Bild“, „wo ein Unternehmen seine Gewinne erzielt“ (vgl. Pressemitteilung des Europäischen Parlaments vom 15.3.2018).
Gemeinsame Bemessungsgrundlage
Einhergehend mit der digitalen Präsenz ist auch die Schaffung einer gemeinsamen konsolidierten Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer (GKKB). In die Bemessungsgrundlage einbezogen werden soll dabei auch der Wert personenbezogener Daten. „Unternehmen wie Facebook, Amazon und Google nutzen sie zur Schaffung ihres Reichtums“, wie es in der Pressemitteilung heißt. Personendaten werden nach aktuellem Recht zur Bemessung der Steuerschuld solcher Unternehmen nicht berücksichtigt.
Stand: 28. Mai 2018