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Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet
Neue Hilfen für Gastronomen und für Beschäftigte in Kurzarbeit
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Betriebsprüfungen in Corona-Zeiten
BMF beantwortet offene Fragen
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Abgabefristen in der Corona-Krise
Finanzverwaltungen gewähren Fristverlängerungen
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Doppelbesteuerung der Renten
Musterverfahren FG Saarland
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Zuwendungen an Geschäftspartner während der Corona-Krise
Billigkeitsregelungen der Finanzverwaltung
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Corona-Hilfen von steuerbegünstigten Organisationen
Steuerbegünstigte Körperschaften
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Spenden während der Corona-Krise
Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden.
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Offenlegung von Jahresabschlüssen
Anlässlich der Corona-Krise sehen sich viele Unternehmen nicht in der Lage, ihre Jahresabschlüsse fristgerecht beim Unternehmensregister zur Offenlegung einzureichen.
Corona: Auswirkungen auf gesetzliche Sozialversicherungspflicht
Jahresarbeitsentgeltgrenze
Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt über der sogenannten Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt (diese beträgt in 2020 € 62.550,00 jährlich bzw. € 5.212,50 monatlich), sind versicherungsfrei in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Im Rahmen der Corona-Krise stellen sich Arbeitnehmer oft die Frage, ob eine vorübergehende Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zur Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung führt. Eine vorübergehende Unterschreitung tritt z. B. ein durch Betriebsschließungen oder durch andere mit der Corona-Pandemie im Zusammenhang stehende Einkommenskürzungen.
Ansicht des GKV-Spitzenverbandes
Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherer (GKV) hat sich zu dieser Frage bislang nicht explizit geäußert, vertritt aber in dem Schreiben vom 20.3.2019 „Grundsätzliche Hinweise – Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze“ die Auffassung, dass sich durch die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld nichts am aktuellen Versicherungsstatus ändert. Denn der eigentliche Entgeltanspruch bleibt hier dem Grunde nach unberührt.
Kurzfristige Entgeltminderungen
Verzichtet der Arbeitnehmer in der Corona-Krisenzeit auf einen Teil seines Arbeitsentgelts bzw. mindert sich der Entgeltanspruch durch die Corona-Krise, ist dies ebenfalls für den Versicherungsstatus unbedeutend, sofern die Minderung nur von kurzer Dauer ist. Von einer kurzen Dauer ist im Regelfall bei einem Entgeltminderungszeitraum von bis zu drei Monate auszugehen.
Stand: 27. Mai 2020