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Weitere Artikel - Juni 2020:
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Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet
Neue Hilfen für Gastronomen und für Beschäftigte in Kurzarbeit
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Betriebsprüfungen in Corona-Zeiten
BMF beantwortet offene Fragen
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Abgabefristen in der Corona-Krise
Finanzverwaltungen gewähren Fristverlängerungen
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Doppelbesteuerung der Renten
Musterverfahren FG Saarland
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Zuwendungen an Geschäftspartner während der Corona-Krise
Billigkeitsregelungen der Finanzverwaltung
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Corona: Auswirkungen auf gesetzliche Sozialversicherungspflicht
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes
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Spenden während der Corona-Krise
Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden.
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Offenlegung von Jahresabschlüssen
Anlässlich der Corona-Krise sehen sich viele Unternehmen nicht in der Lage, ihre Jahresabschlüsse fristgerecht beim Unternehmensregister zur Offenlegung einzureichen.
Corona-Hilfen von steuerbegünstigten Organisationen
Steuerbegünstigte Körperschaften
Gemeinnützige Körperschaften, Vereine bzw. Organisationen zeichnen sich dadurch aus, dass ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (§ 52 Abgabenordnung - AO). Solche Organisationen sind normalerweise eingeschränkt in der Einkommensverwendung und in der Einkommenserzielung, d. h., die Steuerbegünstigung setzt die zeitnahe Mittelverwendung im Geschäftsjahr des Zuflusses sowie eine dauernde Bindung für gemeinnützige Zwecke voraus und „andere Personen“ dürfen nicht begünstigt werden. Gemeinnützige Organisationen müssen also ausschließlich und unmittelbar satzungsmäßige Zwecke verfolgen. Ansonsten riskiert die Organisation, ihre Steuerprivilegien zu verlieren.
Ausnahmen während der Corona-Krise
Das Bundesfinanzministerium macht während der Corona-Krise Ausnahmen vom Gebot satzungsmäßiger Zuwendungen. So beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, dass eine Körperschaft, die nach ihrer Satzung andere Zwecke verfolgt oder regional gebunden ist, „Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck selbst verwendet“. Gemeinnützige Körperschaften verlieren ihren Gemeinnützigkeitsstatus auch nicht, wenn sie z. B. Einkaufsdienste für von der Corona-Krise Betroffene übernehmen oder die Kosten für die Einkaufs- oder Botendienste an die Mitglieder erstatten (BMFSchreiben vom 9.4.2020 IV C 4 -S 2223/19/10003:003).
Stand: 27. Mai 2020