Ausgabe:
Weitere Artikel - Juni 2020:
-
Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet
Neue Hilfen für Gastronomen und für Beschäftigte in Kurzarbeit
-
Betriebsprüfungen in Corona-Zeiten
BMF beantwortet offene Fragen
-
Abgabefristen in der Corona-Krise
Finanzverwaltungen gewähren Fristverlängerungen
-
Doppelbesteuerung der Renten
Musterverfahren FG Saarland
-
Zuwendungen an Geschäftspartner während der Corona-Krise
Billigkeitsregelungen der Finanzverwaltung
-
Corona: Auswirkungen auf gesetzliche Sozialversicherungspflicht
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes
-
Corona-Hilfen von steuerbegünstigten Organisationen
Steuerbegünstigte Körperschaften
-
Offenlegung von Jahresabschlüssen
Anlässlich der Corona-Krise sehen sich viele Unternehmen nicht in der Lage, ihre Jahresabschlüsse fristgerecht beim Unternehmensregister zur Offenlegung einzureichen.
Spenden während der Corona-Krise
Sonderausgabenabzug
Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter (gemeinnütziger) Zwecke können als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Vollumfänglich berücksichtigt werden Spenden bis in Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Der Gesamtbetrag der Einkünfte errechnet sich aus der Summe aller Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag und den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sowie diversen weiteren Abzugsbeträgen.
Vereinfachter Zuwendungsnachweis
Für Spenden, die auf extra zum Empfang von „Corona-Spenden“ eingerichtete Sonderkonten von gemeinnützigen Organisationen geleistet oder auf Konten der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege eingezahlt werden, genügt zur steuerlichen Geltendmachung als Sonderausgabe ein vereinfachter Zuwendungsnachweis (Schreiben des Bundesfinanzministeriums -BMF vom 9.4.2020 IV C 4 -S 2223/19/10003:003). Als vereinfachter Zuwendungsnachweis gilt der Einzahlungsbeleg (Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Überweisungen). Der Zuwendungsnachweis ist auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist endet ein Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheides (§ 50 Abs. 8 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung-EStDV).
Arbeitslohnspende
Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohnes zugunsten einer Arbeitgeberspende für die Corona-Hilfe, bleiben diese Lohnteile bei der Berechnung des steuerpflichtigen Arbeitslohnes außer Ansatz. Entsprechende Aufzeichnungen im Lohnkonto sind allerdings erforderlich. Der Arbeitnehmer darf den Lohnteil nicht als Spende geltend machen (BMF vom 9.4.2020 IV C 4 -S 2223/19/10003:003).
Stand: 27. Mai 2020