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Weitere Artikel - März 2020:
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Erstausbildungskosten sind keine Werbungskosten
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
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Energetische Sanierungsmaßnahmen
Neue Verordnung der Bundesregierung
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Über- und Minusstunden im Jahresabschluss 2019
Rückstellungen für geleistete Überstunden
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Fahrräder für die Mitarbeiter
Neue gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden
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Verpflegungsaufwendungen
Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurden die Verpflegungspauschalen ab 2020 angehoben.
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Betriebsvorrichtungen gesondert betrachten
Als Betriebsvorrichtungen bezeichnet werden „Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören“.
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Ortsübliche Vergleichsmiete
Die ortsübliche Vergleichsmiete dient u. a. als Bezugsgröße für Mieterhöhungen bei bestehenden Mietverhältnissen und für Neuvertragsmieten im Rahmen der Mietpreisbremseregelung.
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Coronavirus: Was tun, wenn im Betrieb ein Corona-Fall aufgetreten ist?
Besteht der Verdacht, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mit dem Coronavirus infiziert ist, müssen folgende Maßnahmen gesetzt werden.
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Coronavirus: Welche betrieblichen Maßnahmen sind notwendig?
Allgemeine Vorbeugemaßnahmen
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Coronavirus: Welche Finanzhilfen und Steuererleichterungen gibt es für Unternehmen?
Steuerliche Liquiditätshilfen im Überblick
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Coronavirus: Welche Erleichterungen gibt es für Unternehmen?
Kurzarbeitergeld
Beschäftigung EU-Ausländer
Wohnsitz im EU-Ausland
Werden Mitarbeiter beschäftigt, die ihren Wohnsitz im übrigen EU-Raum haben, gelten bei der Lohnsteuerabrechnung folgende Besonderheiten:
Kinderfreibeträge
Kinderfreibeträge sind bei Mitarbeitern vollumfänglich zu berücksichtigen, wenn sie ihren Wohnsitz im EU-Ausland haben und der andere Elternteil in Deutschland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Für 2020 beträgt der halbe Kinderfreibetrag € 2.586,00 jährlich (€ 215,50 monatlich) und der ganze Kinderfreibetrag € 5.172,00 jährlich bzw. € 431,00 monatlich.
Lohnsteuerklasse III
Normalerweise ist für die Steuerklasse III Voraussetzung, dass beide Ehegatten im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind und die Zusammenveranlagung gewählt haben. Unter bestimmten Voraussetzungen aber ist die Steuerklasse III auf Antrag auch möglich, wenn der andere Ehegatte im EU-Ausland lebt. Dem ausländischen Arbeitnehmer ist beim Lohnabzug die Steuerklasse III zu gewähren, wenn 90 % des Ehegatteneinkommens in Deutschland erzielt werden (relative Wesentlichkeitsgrenze) oder das Einkommen des anderen Ehegatten im EU-Ausland den bei zusammen veranlagten Ehegatten geltenden doppelten Grundfreibetrag (2020: € 18.816,00) nicht übersteigt (absolute Wesentlichkeitsgrenze). Der Mitarbeiter kann in diesem Fall bei seiner deutschen Einkommensteuererklärung die Zusammenveranlagung wählen. Dies, obwohl der andere Ehegatte nicht in Deutschland lebt (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 3 Einkommensteuergesetz/EStG).
Stand: 25. Februar 2020