Gabriele Breckheimer - Steuerberaterin

Weitere Artikel - März 2021:

  • Neustarthilfe für Soloselbständige: Was regeln die neugefassten FAQ?
    Besonders Soloselbständige sind von der Corona-Pandemie existenziell betroffen.
  • Corona-Tests, Kinderkrankentage, Arbeitsschutz
    Die Kostenübernahme für Covid-19-Tests durch den Arbeitgeber stellt keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug bzw. Arbeitslohn dar.
  • Vorabpauschale für 2021
    Seit 2019 werden Erträge aus im Regelfall thesaurierenden Investmentfonds mit einer sogenannten Vorabpauschale belastet (vgl. § 16 Absatz 1 Nr. 2 Investmentsteuergesetz/InvStG).
  • Verbilligte Mahlzeiten und Sachbezugswerte 2021
    Erhalten Arbeitnehmer an Arbeitstagen oder auch während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit unentgeltlich oder verbilligt Mahlzeiten von ihrem Arbeitgeber, müssen die Mahlzeiten dem laufenden Arbeitslohn als Sachbezug hinzugerechnet werden.
  • Gewerbesteuer und Umsatzsteuer
    Unternehmer erhalten auf Antrag eine Verlängerung der Abgabefristen für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Frist zur Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat (§ 18 Abs. 6 Umsatzsteuergesetz/UStG und §§ 46, 47 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung/UStDV).
  • Stromkostenersatz für Elektrofahrzeuge
    Zur Vereinfachung lässt die Finanzverwaltung seit 2017 monatliche Pauschalen zu (BMF-Schreiben vom 29.9.2020 BStBl 2020 I S. 972).
  • Steuerfallen bei der GmbH-Kapitalrücklage vermeiden
    GmbH-Anteilseigner, die „ihrer“ GmbH Eigenkapital zur Verfügung stellen wollen, können dies entweder durch Erhöhung des Stammkapitals oder aber formlos durch Überweisung einer Einlage in die Kapitalrücklage vornehmen.
  • Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
    Das Bundesjustizministerium hat im November 2020 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts („Mauracher Entwurf“) veröffentlicht.
Rückerstattung Schweizer Quellensteuern

Rückerstattung Schweizer Quellensteuern

Verrechnungssteuer

Die Schweiz erhebt 35 % Verrechnungssteuer auf Kapitalerträge. Will der Kapitalanleger eine Doppelbesteuerung vermeiden, muss er eine Anrechnung der gezahlten ausländischen Quellensteuern auf die Abgeltungsteuer veranlassen. Betreffend Dividenden aus der Schweiz rechnet der deutsche Staat 15 % auf die Abgeltungsteuer an. Die Differenz, also 20 %, muss sich der Anleger im Rückerstattungsverfahren zurückholen.

Online-Erstattungsformulare

Seit 2020 können Rückerstattungsanträge für die Schweizer Verrechnungssteuer nur noch online über das Onlineportal der Eidgenössischen Steuerverwaltung (www.estv.admin.ch) gestellt werden. Die dazu benötigte Software „Snapform Viewer“ stellt die Schweizer Behörde kostenlos zum Download bereit. Schweizer Depotbanken stellen für deutsche Kunden seit dem letzten Jahr keine ausgefüllten Rückerstattungsformulare, sondern nur noch sogenannte „Tax-Voucher“ zur Verfügung. Der „Tax Voucher“ muss über das Onlineportal als PDF hochgeladen werden. Das Portal generiert anschließend automatisch ein Antragsformular für die Rückerstattung.

Vorlageverfahren bei Wohnsitzfinanzamt

Ganz papierlos funktioniert das neue Verfahren dennoch nicht. Denn der Steuerpflichtige muss das vom Portal generierte Antragsformular zur Rückerstattung ausdrucken und seinem Wohnsitzfinanzamt zur Wohnsitzbestätigung vorlegen. Nach dem Rücklauf des Formulars muss der Kapitalanleger den Antrag im Original auf dem Postweg an die Schweizer Steuerverwaltung schicken.

Stand: 24. Februar 2021

Bild: koya979 - stock.adobe.com

Gabriele Breckheimer - Steuerberaterin work Leipzigstraße 3 55411 Bingen/Rhein Deutschland work +49 (0)6721 / 97 87 70 fax +49 (0)6721 / 97 87 77 www.stb-gbreckheimer.de 49.953911 7.908679
Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43 732 611266 0 fax +43 732 611266 20 www.atikon.com 48.260229 14.257369