Ausgabe:
Weitere Artikel - Mai 2017:
-
Bonusprogramme der Krankenkassen
Steuerliche Behandlung nach der BFH-Rechtsprechung
-
Veräußerung eigengenutzter Immobilien
Steuerfalle beim Ferienhäuschen
-
Aufteilung von ausländischem Arbeitslohn
Neues BMF-Schreiben
-
Pkw-Maut beschlossen
Gesetz vom Bundesrat gebilligt
-
Kosten für Schlüsseldienst
Aufwendungen für Handwerkerleistungen können im Rahmen sogenannter haushaltsnaher Dienstleistungen von der Einkommensteuer abgezogen werden.
-
Weiternutzung des „abgeschriebenen“ Firmenwagens
Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des Firmenwagens wird in vielen Fällen unter Anwendung der Ein-Prozent-Methode ermittelt.
-
Kundendienstanrufe
Für telefonische Serviceleistungen werden vielfach Extragebühren über eine kostenpflichtige 0180-Nummer abgerechnet.
Umsatzsteuererklärung 2016
Betriebliches Vermögen
Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2016 muss bis spätestens 31.5.2017 erstellt und an das Finanzamt übermittelt werden. Ein wichtiger Punkt stellt dabei die Zuordnung von betrieblich und privat (gemischt) genutzten Gegenständen zum Unternehmensvermögen dar. Gemischt genutzte Gegenstände können entweder vollumfänglich dem Unternehmensvermögen oder dem Privatvermögen zugeordnet werden. Außerdem ist eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung möglich.
Zuordnungsdokumentation
Die Zuordnungsentscheidung ist mit der Anschaffung bzw. Herstellung des Gegenstands zu treffen und dem Finanzamt gegenüber anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt beispielsweise durch Geltendmachung des entsprechenden Vorsteuerabzugs in der Umsatzsteuererklärung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH XI R 64/06) hat die Anzeige spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die betreffende Umsatzsteuererklärung zu erfolgen. Für 2016 angeschaffte Gegenstände ist das somit der 31.5.2017.
Keine Fristverlängerung
Wird die Zuordnungsentscheidung erst nach Abgabe der Umsatzsteuererklärung mitgeteilt, liegt nach BFH-Rechtsprechung keine zeitnahe Dokumentation vor. Eine Fristverlängerung kommt nicht in Betracht (BFH vom 7.7.2011, V R 42/09).
Stand: 27. April 2017