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Einkommensteuerliche und lohnsteuerliche Besonderheiten
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Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss für Betreuungsleistungen
Bis zu € 600,00 steuerfrei
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Sozialschutz-Paket in der Corona-Krise
Bundesregierung ändert Sozialgesetze
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Liquiditätsengpässen in der Corona-Krise gegensteuern
Liquiditätshilfen und alternative Finanzierungen
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Grenzpendler während der Corona-Krise
Aufteilung der Besteuerungsrechte
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Jahresbilanz 2019 unter Corona
Corona-Krise
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Corona-Sonderzulagen abgabenfrei
Sonderzuwendungen
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Homeoffice in Corona-Zeiten: Ausstattung durch den Arbeitgeber
Einkommensteuerliche Behandlung von Kostenzuschüssen
Homeoffice in Corona-Zeiten: Vermietung an den Arbeitgeber?
Vermietet der Arbeitnehmer sein Homeoffice-Zimmer an den Arbeitgeber, ist nach dem BMF- Schreiben v. 18.4.2019, IV C 1 - S 2211/16/10003:005 für die Anerkennung des Mietverhältnisses u. a. Voraussetzung, dass das Homeoffice vorrangig im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt wird „und dieses Interesse über die Entlohnung des Arbeitnehmers sowie über die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hinausgeht“. Der Nachweis hierfür könnte in Corona-Zeiten allerdings leicht geführt werden, wenn nämlich wegen Betriebsschließung oder Quarantäne im Unternehmen kein geeigneter Arbeitsplatz mehr zur Verfügung gestellt werden kann. Darüber hinaus dürften in Corona-Zeiten Versuche des Arbeitgebers, entsprechende Räume von fremden Dritten anzumieten, regelmäßig erfolglos bleiben. Dann kann es durchaus im betrieblichen Interesse sein, dass der Arbeitnehmer trotzdem von zu Hause aus noch tätig ist. Ist das Mietverhältnis anzuerkennen, erzielt der Arbeitnehmer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und kann alle Kosten seiner Wohnung anteilig als Werbungskosten gegenrechnen.
Stand: 29. April 2020