Ausgabe:
Weitere Artikel - November 2018:
-
Steuerförderung für Mietwohnungsneubau
Neue Sonderabschreibungen
-
Qualifizierungschancengesetz beschlossen
Neuerungen in der Arbeitslosenversicherung
-
Neue Revisionsverfahren beim BFH
Neu veröffentlichte BFH-Liste
-
Besteuerungsrecht bei Dreieckssachverhalt
Besteuerungsrecht Deutschland
-
Sozialversicherungs-Rechengrößen 2019
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat kürzlich den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019 vorgelegt.
-
Aktienverluste steuerlich geltend machen
Der Bundesfinanzhof hat sich jetzt im Urteil vom 12.6.2018, VIII R 32/16 gegen die Auffassung der Finanzverwaltung gestellt
-
Fahrzeugwechsel
Das Bundesfinanzministerium hat zu Zweifelsfragen rund um die lohnsteuerliche Behandlung der Kfz-Überlassung an Mitarbeiter Stellung genommen
Baukindergeld
Wohneigentum
Familien und Alleinerziehende mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind unter 18 Jahren können seit September 2018 Baukindergeld beantragen. Voraussetzung ist ein zu versteuerndes Haushaltseinkommen von bis zu € 75.000,00 pro Jahr und € 15.000,00 pro Kind. Bei einem Kind beträgt somit das maximale zu versteuernde Einkommen € 90.000,00.
Höhe
Der Zuschuss beträgt € 1.200,00 pro Kind und Jahr und wird über 10 Jahre ausgezahlt. Somit erhält eine Familie mit einem Kind insgesamt € 12.000,00, eine Familie mit 2 Kindern € 24.000,00 vom Staat. Mit jedem weiteren Kind erhöht sich der Zuschuss um € 12.000,00. Gewährt wird das Baukindergeld rückwirkend ab 1.1.2018. Voraussetzung ist eine Anschaffung von Neu- bzw. Bestandsimmobilien in der Zeit vom 1.1.2018 bis 31.12.2020.
Antragstellung
Anträge nimmt ausschließlich die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) entgegen. Die Anträge können nur online gestellt werden unter der Webadresse: www.kfw.de. Die Antragsfrist beträgt 3 Monate nach Einzug in die Wohnung.
Stand: 29. Oktober 2018