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Steueranreize für mehr Umweltschutz
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Geplante Freibetragserhöhungen
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Wertlose Aktien noch 2019 ausbuchen
Gesetzesänderung zum Jahreswechsel droht
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A1-Bescheinigungen
Arbeitnehmerentsendung
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Sozialversicherungs-Rechengrößen 2020
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 3.9.2019 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 vorgelegt.
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Eigenbelege für den Betriebsausgabenabzug
Grundsätzlich sind sämtliche Betriebsausgaben durch Belege nachzuweisen.
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Fristverlängerung für Registrierkassen-Umstellung
Betroffen sind alle Steuerpflichtigen, die Bargeldeinnahmen mittels einer elektronischen Registrierkasse aufzeichnen.
Währungsverluste aus Fremdwährungsdarlehen
Der Fall
Ein Steuerpflichtiger hatte ein Darlehen zur Ablösung eines Fremdwährungsdarlehens aufgenommen. Das Fremdwährungsdarlehen diente der Finanzierung eines Vermietungsobjektes. Der Investor wollte die Zinsanteile, die in Folge von Währungsverlusten auf die Erhöhung des Darlehensbetrages entfielen, als Werbungskosten abziehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied jedoch, dass Währungskursverluste für den Werbungskostenabzug unbeachtlich sind.
Begründung
Der BFH begründet seine Auffassung im Urteil vom 12.3.2019 (Az. IX R 36/17) damit, dass ein Wechselkursrisiko nicht unmittelbar aus der Vermietung und Verpachtung resultiert. Die Mehrkosten würden vielmehr - wie die Tilgung selbst - die nicht steuerbare Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen betreffen.
Fazit
Bei Umschuldung eines Fremdwährungsdarlehens sollte darauf geachtet werden, dass nur der Darlehensanteil in Höhe des Umrechnungskurses bei der Darlehensaufnahme umgeschuldet wird. Ein darüber fortbestehendes Fremdwährungs-Teildarlehen könnte weitergeführt werden und die Zinsen auf das fortbestehende Darlehen sollten als Werbungskosten weiter abgezogen werden können.
Stand: 28. Oktober 2019