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Weitere Artikel - Oktober 2019:
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Förderung der Elektromobilität
Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf
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Abgrenzung Bar-/Sachlohn
Jahressteuergesetz 2019
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Steuerliche Abschreibung von Saisonwaren
Berücksichtigung des Unternehmergewinns
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International grenzüberschreitend tätige Freiberufler
Beschränkte Steuerpflichten
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Badrenovierung
Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung?
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Private PKW- und Nutzungsversteuerung
Wird eine entsprechende Anzahl gleichwertiger Fahrzeuge im Privatvermögen unterhalten, sollte der Versuch unternommen werden, den Anscheinsbeweis zu erschüttern.
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Umsatzsteuersatz für Bahn-Fahrkarten
Fahrkarten der Bahn unterliegen dem Regelmehrwertsteuersatz von 19 %.
Abbau des Solidaritätszuschlags
Solidaritätszuschlag
Die Erhebung des Solidaritätszuschlags nach dem Solidaritätszuschlaggesetz 1995 über das Kalenderjahr 2019 hinaus ist heftig umstritten. Die Bundesregierung plant einen Abbau des Solidaritätszuschlags allerdings nur in Stufen. Nach dem Gesetzentwurf des Bundeskabinetts vom 21.8.2019 soll der Solidaritätszuschlag ab 2021 für rund 90 % der Steuerpflichtigen wegfallen. Hierzu ist geplant, die Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag erhoben wird, auf € 16.956,00 (bei Einzelveranlagung) bzw. € 33.912,00 (bei Zusammenveranlagung) anzuheben. Damit sollen Alleinstehende mit einem Bruttojahreslohn von € 73.874,00 bzw. eine Familie mit zwei Kindern bis zu einem Bruttojahreslohn von € 151.990,00 vom Solidaritätszuschlag vollständig entlastet werden. Darüber hinaus soll die Milderungszone dergestalt angepasst werden, dass die Abgabe nicht sofort in voller Höhe (mit 5,5 %) fällig wird.
Stand: 26. September 2019