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Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf
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Abgrenzung Bar-/Sachlohn
Jahressteuergesetz 2019
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Steuerliche Abschreibung von Saisonwaren
Berücksichtigung des Unternehmergewinns
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International grenzüberschreitend tätige Freiberufler
Beschränkte Steuerpflichten
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Abbau des Solidaritätszuschlags
Zusatzabgabe soll stufenweise entfallen
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Badrenovierung
Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung?
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Umsatzsteuersatz für Bahn-Fahrkarten
Fahrkarten der Bahn unterliegen dem Regelmehrwertsteuersatz von 19 %.
Private PKW- und Nutzungsversteuerung
Private PKW-Nutzung
Die private Nutzung eines zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Fahrzeugs muss für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises versteuert werden, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird.
Anscheinsbeweis
Selbst wenn der Steuerpflichtige darlegt, das Firmenfahrzeug nicht privat zu nutzen, kann die Finanzverwaltung eine Privatnutzung unterstellen. Denn es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Betriebs-Pkw auch privat genutzt wird. Diesbezüglich besteht ein „Anscheinsbeweis“. Dieser Anscheinsbeweis ist allerdings nicht in „Stein“ gemeißelt, wie ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster zeigt (vom 21.3.2018, 7 K 388/17 G.U.F). Im Streitfall wurde ein BMW X 3 im Betriebsvermögen einer GmbH & Co KG gehalten. Die Unternehmerfamilie (Eltern und zwei Söhne) hatten folgende Privatfahrzeuge: Mercedes S 420, BMW 750, BMW Z4 sowie BMF 320d. Bei diesen vielen gleichwertigen Privatautos sah das Gericht den Anscheinsbeweis als erschüttert.
Fazit
Wird eine entsprechende Anzahl gleichwertiger Fahrzeuge im Privatvermögen unterhalten, sollte der Versuch unternommen werden, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Auf Nummer sicher geht man dabei, wenn für jedes Familienmitglied bzw. für jeden Mitunternehmer ein gleichwertiges Fahrzeug zur privaten Nutzung vorgehalten wird. Die Beweiserschütterung ist umso einfacher, je geringer die Unterschiede zwischen Firmen-Pkw und den Privatfahrzeugen sind. Ein Vollbeweis des Gegenteils, dass nämlich keine Privatnutzung stattgefunden hat, ist im Übrigen nicht erforderlich. Nach Auffassung des Gerichts reicht die Darlegung eines Sachverhalts, „der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt“. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Stand: 26. September 2019