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Aussetzungszinsen verfassungswidrig
BFH hält Höhe der Aussetzungszinsen für verfassungswidrig
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Grundsteuer 2025
Bund der Steuerzahler unterstützt Musterklage gegen Grundsteuer-Bundesmodell
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Kirchensteuernachzahlungen
Sonderausgabenabzug steht Arbeitnehmern auch bei Nachzahlungen an Arbeitgeber zu
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Garantieverlängerung
Aufwendungen für eine Garantieverlängerung richtig buchen
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Grenzgängerbesteuerung
BFH entscheidet über das Vorliegen einer Grenzgängereigenschaft bei nicht regelmäßiger Rückkehr an den Wohnsitzort
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Steuerzahler-Gedenktag 2024
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Neue Pfändungsfreigrenzen
Neue Pfändungsfreigrenzen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
Grund- und Kinderfreibeträge 2024
Gesetzgebung
Die Bundesregierung plant nach dem Entwurf eines „Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“, den steuerfreien Grundfreibetrag (Existenzminimum, § 32a Abs. 1 Einkommensteuergesetz/EStG) von € 11,604,00 auf € 11.784,00 rückwirkend zum 1.1.2024 zu erhöhen. Grund für die rückwirkende Änderung ist der jüngste Existenzminimumbericht, den die Bundesregierung alle zwei Jahre vorlegt.
Sozialrechtliche Regelbedarfe
Gemäß diesem Bericht sind die sozialrechtlichen Regelbedarfe stärker als ursprünglich geplant angestiegen. Dadurch ergibt sich auch Änderungsbedarf beim steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum für das Jahr 2024.
Kinderfreibetrag
Die gestiegenen sozialrechtlichen Regelbedarfe erfordern auch die Anhebung des Kinderfreibetrags (§ 32 Abs. 6 EStG) für das Jahr 2024. Geplant ist nach dem Gesetzentwurf eine Erhöhung um € 228,00 auf € 6.612,00 (zusammenveranlagte Ehegatten) bzw. von € 3.192,00 auf € 3.306,00 bei Einzelveranlagung bzw. Alleinerziehenden/Singles.
Stand: 25. September 2024