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Weitere Artikel - September 2019:
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Grundsteuer-Reformgesetz
Bundesregierung beschließt Steuerreform
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Sonder-AfA für Mietwohnungsneubau
Änderung § 7b Einkommensteuergesetz
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Vorsicht vor dem Fiktivlohn
Nachzahlungen für geschuldete Vergütungsansprüche
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Umsatzsteuer-Rückerstattung aus anderen EU-Staaten
Antragsfrist 30.9. beachten
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Beschlüsse der Ein-Mann-GmbH
Protokollierungspflicht für alle Beschlüsse
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Bekanntgabefiktion bei privaten Postdienstleistern
Wann ein Steuerbescheid als zugestellt gilt
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Überstundenvergütung
Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte
Spitzensteuersatz
Höchststeuersatz
Der Spitzensteuersatz wird in der Progressionsspanne ab € 55.961,00 bis € 265.326,00 erhoben und beträgt in Deutschland 42 % (§ 32a Einkommensteuergesetz/EStG). Die Bundesregierung gab als Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drucks. 19/8291) bekannt, dass im vergangenen Jahr 2018 4,1 Mio. Steuerpflichtige zumindest mit Teilen ihres zu versteuernden Einkommens dem Spitzensteuersatz unterworfen wurden (BT-Drucks. 19/8837). Das Einkommensteueraufkommen aller Steuerpflichtigen, die mit Teilen ihres zu versteuernden Einkommens mindestens dem Spitzensteuersatz unterworfen wurden, beträgt im Jahr 2018 rund € 149,3 Mrd.
Reichensteuer
Zusätzlich zum Spitzensteuersatz wird seit 2007 eine „Reichensteuer“ erhoben. Diese beträgt 3 % und wird erhoben von einem zu versteuernden Einkommen von € 265.327,00 (Ledige) bzw. € 530.654,00 (zusammen veranlagte Ehegatten). Der Steuersatz für zu versteuernde Einkommen über diesen Grenzen beträgt 45 %.
Stand: 27. August 2019