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Abschreibungsregelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Als geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG) gelten im Rahmen der Gewinneinkünfte, wie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit, bewegliche, abnutzbare und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten – gegenwärtig – nicht mehr als € 410,00 netto betragen (§ 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz). Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen wurde der Schwellenwert für geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG) von bisher € 410,00 auf € 800,00 angehoben. Darüber hinaus gilt für nach dem 31.12.2017 angeschaffte GwG bezüglich der steuerlichen Aufzeichnungspflichten (Aufnahme in das Anlagegüter-Verzeichnis) der höhere Betragswert von € 250,00 (bisher € 150,00, vgl. zweites Bürokratieentlastungsgesetz).
Abschreibungsregelungen ab 2018
Ab dem 1.1.2018 gelten für GwG folgende Wahlrechte:
- Geringwertige Wirtschaftsgüter bis
- € 250,00 (ohne Umsatzsteuer) können entweder sofort oder wahlweise über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Ein Wahlrecht zur Poolabschreibung (Bildung eines Sammelpostens) besteht nicht. Ein Eintrag in ein Anlagegüter-Verzeichnis ist nicht notwendig.
- Geringwertige Wirtschaftsgüter von mehr als € 250,00 bis zu € 800,00 (netto) können sofort oder wahlweise über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Der Eintrag in ein Anlagegüter-Verzeichnis ist notwendig.
- Sammelposten und Poolabschreibung: GwG, deren Anschaffungskosten € 250,00, aber nicht € 1.000,00 (netto) übersteigen, können alternativ in einen Sammelposten zusammengefasst und linear über fünf Jahre abgeschrieben werden. Dieses Wahlrecht kann allerdings nur einheitlich für alle geringwertigen Wirtschaftsgüter eines Wirtschaftsjahres in Anspruch genommen werden. Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die nicht mehr im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts anfallen, erhöhen den Sammelposten des Wirtschaftsjahres, in dem die Aufwendungen entstehen (R 6.13 Abs. 5 Satz 2 EStR 2012).
Wirtschaftsgüter über € 1.000,00
Für alle übrigen Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten netto mehr als € 1.000,00) gilt der Grundsatz der Abschreibung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (§ 7 Einkommensteuergesetz-EStG).
Stand: 30. Oktober 2017