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Weitere Artikel - September 2017:
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Ländererlass zur neuen Erbschaftsteuer
Anwendungsvorschriften der Finanzverwaltung veröffentlicht
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Pflegefreibetrag für Kinder
Niedrigere Erbschaftsteuer für Pflegeleistungen
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Der automatische Informationsaustausch startet
Erste Meldungen zum 30.9.2017
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Ehrenamtliche Tätigkeiten
BFH stellt Ehrenämter umsatzsteuerfrei
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Ferienbeschäftigung für Schüler und Studenten
Schüler und Studierende sind in den Sommermonaten beliebte Aushilfskräfte.
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Steuerfallen bei Vermietung durch GmbH
Im Streitfall hatte eine GmbH ein Einfamilienhaus an den Alleingesellschafter und Geschäftsführer zu ortsüblichen Mietzinsen von € 900,00 im Monat vermietet.
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Abwasser und Abfall bleibt steuerfrei
Wäre es nach dem Willen der Bundesregierung gegangen, wären private Verbraucher bei Abwasser- und Abfallentsorgung ab 2021 mit Umsatzsteuer belastet worden
Beiträge an österreichische Versorgungskassen
Ausgaben für Zukunftssicherung
Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers sind nach § 3 Nr. 62 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Diese Regelung gilt nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) München (Urteil vom 31.3.2017, 13 K 2270/15) auch für Beitragszahlungen nach dem österreichischen „Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz” (BMSVG).
Grenzgänger
Diese Entscheidung betrifft Grenzgänger, die ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen und ihren Arbeitsplatz in Österreich beibehalten. Nach dem deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen steht das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Deutschland zu. Das deutsche Finanzamt unterwarf auch die Leistungen, die der österreichische Arbeitgeber nach dem BMSVG zahlte (1,53 % des Bruttolohns), der Steuerpflicht.
Urteil FG München
Das Finanzgericht (FG) München sah die Beitragszahlungen als Zukunftssicherungsleistung an. Denn nach dem BMSVG würde es auf jeden Fall zu einer Auszahlung der Beiträge in das Vermögen des Arbeitnehmers kommen, auch im Todesfall. Dadurch ist ein „unentziehbarer Rechtsanspruch im Vermögen des Arbeitnehmers“ entstanden, so das Gericht. Auch sei der österreichische Arbeitgeber zu diesen Leistungen gesetzlich verpflichtet. Daher sind die Zahlungen steuerfrei zu stellen.
Revision
Gegen dieses Urteil ist die Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. BFH VI R 20/17).
Stand: 30. August 2017