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Strafzahlungen und Schadenersatz des Arbeitgebers
Streitsache Entschädigungen
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Gesetzlicher Zinssatz auf dem Prüfstand
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Neue Baupreisindizes für das Sachwertverfahren
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Steuerfreier Kaufkraftausgleich für Auslandsjobs
Neues BMF-Schreiben
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Neue Ermittlung des CO2-Ausstoßes
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Immobilienvermögen clever verschenken
Die Zehnjahresfrist ist nach einschlägiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs rückwärts zu berechnen und der Tag des letzten Erwerbs mitzuzählen.
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Dividendenzahlungen nach der Hauptversammlung
Auch 2017 schütten die börsennotierten Aktiengesellschaften satte Dividendenzahlungen an ihre Anteilseigner aus.
Privatnutzung eines ausländischen Betriebs-Kfz
Private Kfz-Nutzung
Wird dem Arbeitnehmer ein Betriebs-Pkw zur privaten Nutzung überlassen oder nutzt der Unternehmer seinen Pkw geschäftlich und privat, ist die private Nutzung nach der sogenannten 1 %-Methode zu versteuern (etwas anderes gilt bei Führung eines Fahrtenbuches). Bei der 1 %- Pauschale wird als monatlicher steuerpflichtiger Arbeitslohn bzw. als monatliche private Nutzungsentnahme 1 % des inländischen Listenpreises des Pkw der Besteuerung unterworfen. Beträgt der Listenpreis z. B. € 50.000,00, sind monatlich € 500,00 als steuerpflichtiger Arbeitslohn bzw. als Nutzungsentnahme anzusetzen.
Fehlender Listenpreis
Was tun, wenn es für das betreffende Fahrzeug keinen inländischen Listenpreis gibt? Diese Frage hatte jüngst das Finanzgericht (FG) Niedersachsen zu klären (vom 16.11.2016, 9 K 264/15). Der Steuerpflichtige hatte den amerikanischen Listenpreis in Euro umgerechnet und legte diesen als Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung zugrunde. Das Finanzamt nahm hingegen den tatsächlich vom Steuerpflichtigen gezahlten Kaufpreis des Fahrzeugs als Bemessungsgrundlage. Der Kaufpreis war um rund € 25.000,00 höher als der umgerechnete amerikanische Listenpreis.
Deutscher Neuwagenmarkt
Das Finanzgericht folgte tendenziell dem Finanzamt, legte aber den etwas niedrigeren Einkaufspreis des Importeurs zugrunde. Ein zu schätzender Listenpreis hat sich am deutschen Neuwagenmarkt zu orientieren. Liegt kein inländischer Listenpreis vor, ist dieser zu schätzen. Dabei müssen auch Importabgaben, TÜV-Gebühren und Umrüstungskosten des Fahrzeugs eingerechnet werden, so das Finanzgericht. Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 20/16).
Stand: 27. Februar 2017