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Weitere Artikel - März 2017:
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Strafzahlungen und Schadenersatz des Arbeitgebers
Streitsache Entschädigungen
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Verzinsung von Steuernachforderungen
Gesetzlicher Zinssatz auf dem Prüfstand
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Immobilienbewertung für die Erbschaftsteuer
Neue Baupreisindizes für das Sachwertverfahren
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Entwurf eines neuen Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Neue Ermittlung des CO2-Ausstoßes
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Privatnutzung eines ausländischen Betriebs-Kfz
Was tun, wenn es für das betreffende Fahrzeug keinen inländischen Listenpreis gibt?
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Immobilienvermögen clever verschenken
Die Zehnjahresfrist ist nach einschlägiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs rückwärts zu berechnen und der Tag des letzten Erwerbs mitzuzählen.
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Dividendenzahlungen nach der Hauptversammlung
Auch 2017 schütten die börsennotierten Aktiengesellschaften satte Dividendenzahlungen an ihre Anteilseigner aus.
Steuerfreier Kaufkraftausgleich für Auslandsjobs
Arbeitnehmerentsendung
Entsendet ein Arbeitgeber bestimmte Arbeitnehmer in das Ausland, können diese Arbeitnehmer vor Ort mit höheren Lebenshaltungskosten konfrontiert werden, als es in Deutschland der Fall ist. Steht, wie in den meisten Fällen, der Arbeitnehmerentsendung das Besteuerungsrecht für das Gehalt des Arbeitnehmers weiterhin Deutschland zu, führt eine Gehaltserhöhung anlässlich höherer Lebenshaltungskosten vor Ort regelmäßig zu höheren Lohnsteuern. Der Arbeitnehmer hat unter Umständen per Saldo weniger netto zur Verfügung, als wenn er in Deutschland verbleiben würde.
Steuerfreier Kaufkraftausgleich
Der Steuergesetzgeber versucht mit dem sogenannten steuerfreien Kaufkraftausgleich (§ 3 Nr. 64 Satz 3 Einkommensteuergesetz - EStG) für im Ausland tätige Arbeitnehmer, die Belastungen auf Grund von höheren Lebenshaltungskosten etwas auszugleichen. Nach dieser Vorschrift erhalten ins Ausland entsandte Arbeitnehmer einen von ihrem inländischen Arbeitgeber gewährten Kaufkraftzuschlag bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei. Die Höhe des steuerfreien Kaufkraftausgleichs richtet sich nach den Sätzen des Kaufkraftzuschlags zu den Auslandsdienstbezügen im öffentlichen Dienst.
BMF-Schreiben
Für den Zeitraum ab 1.1.2016 gelten zum 1.1.2017 die im Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF vom 29.12.2016, IV C 5 - S 2341/16/10001) veröffentlichten Prozentsätze. Die Zuschläge betragen in der Spitze bis zu 45 % (Südsudan), belaufen sich aber im Regelfall zwischen 5 % und 10 %.
Stand: 27. Februar 2017