Ausgabe:
Weitere Artikel - Mai 2024:
-
Wachstumschancengesetz I
Überblick über die vom Vermittlungsausschuss beschlossenen Steuerneuregelungen bei der Einkommensteuer
-
Wachstumschancengesetz II
Wachstumschancengesetz: nicht umgesetzte Maßnahmen
-
Automatischer Informationsaustausch
BFH hält Finanzkonten-Austausch für verfassungsgemäß
-
Veräußerung eines Teilgrundstücks
Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn bei Verkauf eines zu Wohnzwecken dienenden Teilgrundstücks
-
Grunderwerbsteuerfreie Nachlassteilung
Voraussetzungen zur Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG
-
Steuerfreie Kaufkraftzuschläge 2024
BMF veröffentlicht Tabelle der steuerfreien Kaufkraftzuschläge bei Auslandsentsendung
-
Corona-Schlussabrechnungen
Finanzverwaltung gewährt Fristverlängerung bis 30.9.2024
Kassen-Nachschau
Kassen-Nachschau
Gemäß § 146b Abgabenordnung/AO können Außenprüferinnen und -prüfer „ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Kassen-Nachschau)“. Die Finanzverwaltung wurde vor Kurzem öffentlich kritisiert, insgesamt zu wenig Kassen-Nachschauen durchzuführen. Auch der Bundesrechnungshof hatte die zu niedrige Anzahl an Kassen-Nachschauen kritisiert. Daraufhin kündigte das Thüringer Finanzministerium an, künftig verstärkt Kassenprüfungen durchzuführen (vgl. Medieninformation vom 22.2.2024: „Thüringer Finanzämter setzen verstärkt auf Kassen-Nachschauen“).
Übergang zur Außenprüfung
Prüferinnen und Prüfer können unter anderem Testkäufe ohne Bekanntgabe ihrer Identität durchführen oder aber auch die Kassendaten analysieren und prüfen. Bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten kann nahtlos und ohne Ankündigung zu einer Außenprüfung übergegangen werden.
Stand: 28. April 2024