Ausgabe:
Weitere Artikel - September 2023:
-
Steuerliche Förderung von Klimaschutz-Investitionen
Mit Investitionsprämien für Unternehmer gegen den Klimawandel
-
Wann Steuerzahler in die eigene Tasche wirtschaften
Abgabenbelastungen der Steuerzahler so hoch wie nie
-
BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer
Finanzverwaltung ergänzt Einzelfragen zur Abgeltungsteuer
-
Bundesfinanzhof stärkt Rechte der Mieter
Bundesfinanzhof bestätigt Recht auf Steuerermäßigungen auch für Mieter
-
Kontodaten-Übermittlung 2023
2023 melden 108 Staaten Kapitalerträge von Kontoinhabern mit Wohnsitz im Ausland
-
Steuerpflicht privater Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowährungen
Finanzämter werten erste Sammelauskunftsersuchen aus
-
Erbschaftsteuerstatistik
Im Jahr 2022 haben die Finanzverwaltungen in Deutschland Vermögensübertragungen durch Erbschaften und Schenkungen in Höhe von mehr als € 100 Milliarden veranlagt
Referentenentwurf für ein Wachstumschancengesetz
Referentenentwurf
Das Bundesfinanzministerium hat vor Kurzem den ersten Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (Wachstumschancengesetz), vorgelegt. Die wesentlichen geplanten Änderungen im Einkommensteuer- und Umsatzsteuerrecht sind u. a.:
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Die Grenze der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für geringwertige Wirtschaftsgüter soll von bisher € 800,00 auf € 1.000,00 ansteigen. Die Betragsspanne der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die Bildung eines Sammelpostens für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll von derzeit € 250,00 bis € 1.000,00 auf € 5.000,00 erhöht werden. Gleichzeitig ist geplant, die Auflösungsdauer für den Sammelposten von fünf auf drei Jahre zu verringern.
Geschenke
Für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer der schenkenden Person sind (z. B. Geschenke an Geschäftspartner), soll die Betragsgrenze von derzeit € 35,00 auf € 50,00 erhöht werden.
Private Veräußerungsgeschäfte
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften sind derzeit ab € 600,00 steuerpflichtig. Diese Freigrenze soll auf € 1.000,00 erhöht werden.
Vermietung und Verpachtung
Bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung soll eine Freigrenze von € 1.000,00 eingeführt werden. Diese Maßnahme soll zur Bürokratieentlastung beitragen. Vermieter, deren Einnahmen nicht höher sind, brauchen diese ab 2024 nicht mehr zu erklären.
Umsatzsteuer
Kleinunternehmer, das sind Unternehmer, deren Umsätze nicht mehr als € 22.000,00 im Kalenderjahr betragen, (vgl. § 19 Umsatzsteuergesetz/UStG) sollen künftig generell keine Umsatzsteuer-Jahreserklärung mehr abgeben müssen und auch von der Abgabe regelmäßiger Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit werden. Generell sollen Unternehmer von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit werden, wenn die abgeführte Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als € 2.000,00 (bisher € 1.000,00) betragen hat.
Stand: 29. August 2023