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Weitere Artikel - Januar 2022:
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Sozialversicherungs-Rechengrößen 2022
Neue Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen
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Aufgabe der Steuerfahndung und der Bußgeld- und Strafsachenstelle
Bekämpfung von Steuerhinterziehung
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Meldepflicht von Auslandszahlungen
Meldepflichten an die Deutsche Bundesbank
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Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld erneut verlängert
Verlängerung bis 31.3.2022
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Mindestlohn 2022 und Änderungen bei Minijobs
Erhöhung des Mindestlohnes ab 2022 und Auswirkungen auf Minijob-Arbeitsverhältnisse
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Steuerklassenwahl 2022
Welche Lohnsteuerklassenkombination die richtige?
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Höherer Beitragszuschlag für Kinderlose
Kinderlose Pflichtversicherte in der gesetzlichen Pflegeversicherung zahlen einen Beitragszuschlag
Sachbezüge für Mitarbeiter 2022
Höhere Freigrenze für Sachbezüge
Ab Januar 2022 können Arbeitnehmern Sachbezüge im Wert von € 50,00 pro Kalendermonat, jährlich insgesamt € 600,00, steuer- und sozialversicherungsfrei zugewendet werden. Bislang waren es maximal € 44,00 im Monat bzw. € 528,00 im Jahr. Unverändert handelt es sich bei der Betragsgrenze um eine Freigrenze. Die Überschreitung der Freigrenze ist für jeden Kalendermonat gesondert zu prüfen. Ein Betragsausgleich unter mehreren Kalendermonaten oder auf das Jahr gerechnet ist nicht möglich. Wird die Freigrenze in einem Monat überschritten, unterliegt der gesamte Sachbezug der Lohnsteuer und Sozialversicherungspflicht.
Ende der Übergangsfrist für Gutscheine und Geldkarten
Im Rahmen einer Nichtbeanstandungsregelung hatte es die Finanzverwaltung bis Ende vergangenen Jahres zugelassen, dass Geldkarten mit Zahlfunktion im Rahmen des Höchstbetrages von € 44,00 als steuerfreie Lohnersatzleistung ausgegeben werden konnten. Ab 2022 zählen Warengutscheine bzw. Gutscheine aller Art oder Geldkarten nur dann nicht als steuerpflichtiger Lohnbestandteil, wenn die Kriterien nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz erfüllt werden.
Neuregelungen im Einzelnen
Gutscheine oder Geldkarten dürfen ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins berechtigen. Der Warengutschein darf außerdem nur in einem begrenzten regionalen Gebiet einlösbar sein. Außerdem darf der Warengutschein nur zum Bezug eines begrenzten Dienstleistungs- oder Warenspektrums berechtigen. Steuerschädlich ist, wenn der Gutschein/die Geldkarte zum Marketplace/Onlinebezug für eine beliebige Anzahl von Waren berechtigt. Geldkarten dürfen ab 2022 nicht über eine Barauszahlungsfunktion verfügen bzw. Merkmale eines generellen Zahlungsinstruments besitzen.
Stand: 31. Dezember 2021