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Weitere Artikel - Juni 2021:
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Überbrückungshilfe III PLUS / Härtefallhilfen – Welche Ausweitung der Förderungen gibt es?
Es gibt weiterhin viele Unternehmen, die immer noch von Schließungen betroffen sind oder durch die lange Phase der Pandemie erhebliche Anlaufschwierigkeiten haben.
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Mehrwertsteuer-Digitalpaket (Reform des Umsatzsteuerrechts)
Umsetzung der zweiten Reformstufe zum 1.7.2021
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Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Eindämmung von Steuergestaltungen mittels „Share Deals“
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Steuerfreie Corona-Prämie
Auszahlungsfrist bis 31.3.2022 verlängert
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Bürokratieerleichterungen
22 Punkte-Paket der Bundesregierung
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Ferienjobs für Schüler und Studenten
Sozialversicherungsrechtliche Regelungen
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Ungewollte Betriebsstätten vermeiden
Unterschiedliche Betriebsstättendefinition
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Corona-bedingte Mietausfälle: Grundsteuererlass beantragen
Steuerpflichtige mit vermieteten bebauten Grundstücken können auf Antrag eine von der Höhe der Mietminderung abhängige Grundsteuerbefreiung erhalten.
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Minijobber in der Corona-Krise
Minijobber haben wie alle anderen Beschäftigten ein Recht auf Lohnfortzahlung.
Abwesenheitszeiten über acht Stunden erfassen
Werbungskostenpauschalen
Für Kundentermine außer Haus können tägliche Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer oder Selbstständige insgesamt mehr als acht Stunden von seiner Wohnung oder seiner ersten Tätigkeitsstätte (Betrieb, Büro) abwesend ist. Die Pauschale beträgt seit 1.1.2020 € 14,00 pro Kalendertag (§ 9 Abs. 4a Einkommensteuergesetz-EStG). Fährt ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger morgens um 8.00 Uhr von zu Hause zu einem Kundentermin und kehrt um 18.00 Uhr zurück, kann er für die zehnstündige Abwesenheit € 14,00 als Werbungskosten oder Betriebsausgabe geltend machen. Unerheblich ist, ob der Betreffende diese Ausgaben tatsächlich hatte.
Pauschalversteuerung
Für Arbeitnehmer oder für einen GmbH-Geschäftsführer besteht die Möglichkeit, sich den Pauschbetrag verdoppeln zu lassen, wenn der Arbeitgeber (bzw. die GmbH) hierfür 25 % Pauschalsteuer abführt (§ 40 Abs 2 Nr. 4 Einkommensteuergesetz - EStG).
Mehrtägige Dienstreisen
Unternimmt der Arbeitnehmer oder Selbstständige mehrtägige Dienstreisen, kann er den Pauschbetrag von € 14,00 auch für jeden An- und Abreisetag geltend machen. Für jeden vollen Abwesenheitstag gibt es pauschal € 28,00 dazu. Soll eine GmbH dem Geschäftsführer diese Pauschale auszahlen, muss dies im Arbeitsvertrag geregelt sein.
Stand: 27. Mai 2021